ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen.
§ 1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1. Die Geschäfts -bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit
Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Die Wipe and Fresh Gebäudereinigung, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
§ 2 ART UND UMFANG DER LEISTUNG
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der
Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn
der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw.
-erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich,
von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
§ 3 ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG
1. Bei wiederkehrenden Leistungen gelten die Werkleistungen des Auftragnehmers als auftragsgerecht erfüllt
und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich
begründete Einwendungen erhebt. Dabei muss Ort, Zeit, Art und Umfang des Mangels genau beschrieben
werden.
2.Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise –spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt derAuftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. BeiNichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
3.Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel
beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf
zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu
reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine
Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für
die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer
Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das
Kündigungsrecht nicht zu
5. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann Schadenersatz verlangt werden. Die Ersatzpflicht
beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der
Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf
zwei Monatsvergütungen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
§ 4 AUFMASS & PREISE
1. Die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes festgelegten Preise beziehen sich auf die geltenden
tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen.
Entsprechend werden die Preise bei deren Änderungen angepasst. Gemäß § 19 (1) UstG enthalten die
angegebenen Preise keine Umsatzsteuer und sind somit Netto gleich Bruttopreise.
2. Die Preise sind nach Fläche, Maß und Art entsprechend dem Leistungsverzeichnis auszuweisen.
3. Die Flächenermittlungen werden anhand der Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des
Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks ermittelt. Die Flächenaufstellung ist für beide
Seiten rechtsverbindlich, sofern nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss Beanstandungen
schriftlich abgegeben werden. Bei Beanstandungen sind die Flächen gemeinsam neu aufzunehmen und die
Änderungen bekannt zu geben. Sie gelten von Vertragsbeginn an.
4. Dauernde oder vorübergehende Änderungen der Reinigungsfläche und der Reinigungshäufigkeit sind
dem Auftragnehmer mindestens eine Woche vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für
Umstände, die ein Erbringen der geforderten Leistung unmöglich machen oder stark behindern.
§ 5 SICHERHEITSEINBEHALT
1.Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder
eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 6 HAFTUNG
1.Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind,
im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflicht- versicherung. Ein konkreter
Versicherungsnachweis ist dem Auftraggeber auf Wunsch auszuhändigen. Es entfällt die Haftung für
Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt netto ohne Abzug zahlbar. Skontoabzüge werden
nicht anerkannt.
2. Monatspauschalen werden zum 1. des Folgemonats in Rechnung gestellt.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
§ 8 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
1. Wiederkehrende Reinigungsarbeiten werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, auf
unbestimmte Zeit durchgeführt. Der Auftrag kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines
Monats gekündigt werden.
§ 9 GERICHTSSTAND
1. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§ 10 DATENSPEICHERUNG
1. Der Auftraggeber ist erklärt sein Einverständnis, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zulässig, beim Auftragnehmer gespeichert und verwaltet werden.
§ 11 TEILUNWIRKSAMKEIT
1. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der
unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen
Bestimmung rechtliche und wirtschaftlich am nächsten kommt.